Lieferbedingungen


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Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag, wenn nicht Sondervereinbarungen getroffen wurden.

1.1  Für    unsere    Lieferungen   gelten    nur    die    nachstehenden    Bedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gel- ten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die nach- stehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
1.3  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht.

Telegrafische und telefonische Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen schriftlicher Bestätigung.
Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich.

2. Preise und Gerichtsstand
Unsere Preise verstehen sich freibleibend für Lieferung ab unseren Werken, jedoch gilt in jedem Falle, auch bei frachtfreier Lieferung, Borken als beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks. Wir behalten uns eine verhältnismäßige Erhöhung der Preise vor, wenn nach Vertragsabschluss die Werkstoffpreise oder die Löhne steigen oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, Herstellung oder Vertrieb verteuern.

3. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind nach den von uns jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges der bankübliche Zinssatz in Anrechnung gebracht. Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers gilt als ausgeschlossen.
Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluss wesentlich, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung, zur sofortigen Barzahlung fällig; dies gilt auch, wenn wir Wechsel oder Schecks entgegengenommen haben. Ausserdem sind wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Liefertermin
Die angegebenen Lieferzeiten rechnen ausnahmslos von dem Tage an, an welchem sämtliche für die Lieferung und Ausführung notwendigen Einzelheiten klargestellt sind. Wir sind bemüht, Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über Lieferzeiten unverbindlich.
Höhere Gewalt, sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferern, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen oder Werkstoffmangel sowie Ausschusswerden eines Einzelteiles, welches für den Zusammenbau erforderlich ist, berechtigen uns, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.

5. Versand
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vorgenommen wird. Der Versand wird, sofern bestimmte Weisung des Bestellers nicht vorliegt, nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Verfrachtung bewirkt.
Wir behalten uns das Recht vor, den Versand nicht vom Erfüllungsort im Sinne des Abschnitts 2, sondern von einem anderen Ort nach unserer Wahl innerhalb Deutschlands vorzunehmen.
Die Verpackung wird billigst berechnet, aber nicht zurückgenommen, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden.

6. Beanstandungen und Mängelrügen
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen, wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandung oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir unter Vorbehalt nur zur Nachlieferung bzw. Gewährleistung nach Abschnitt 7 verpflichtet, falls nachweislich ein Verschulden unsererseits vorliegt. Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden wird nicht ersetzt.

7. Gewährleistung
Für die Zweckmäßigkeit und Güte der Ausführung übernehmen wir bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen auf die Dauer von 12 Monaten dato Factura eine Gewährleistung in der Weise, dass wir alle Teile, welche während dieser Zeit nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werden, durch gute, neue Teile ab unserem Werk ersetzen. Bei Tag- und Nachtbetrieb beträgt die Garantiezeit 3 Monate. Teile, die durch neue zu ersetzen sind, werden unser Eigentum und sind kostenlos zu retournieren.
Natürlicher Verschleiss und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Einlagerung, klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Gewährleistungsansprüche werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich erhoben werden und kostenlose Instandsetzung verlangt wird. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert. Alle anderen Ansprüche , insbe- sondere solche auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen. Für die Verjährung gelten die gleichen Fristen wie für die Garantie.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt weiter, wenn Einbau- und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.

8. Haftung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organmitglieder und leitenden Angestellten.
Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. In diesen Fällen ist der Schadenersatz des Kunden der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt
1) Alle Waren bleiben  unser  Eigentum  (Vorbehaltsware)  bis  zur  Erfüllung  sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Zahlungen- und Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Abnehmer akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir damit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten beste- hen bleibt.
2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Dies gilt ebenso für von uns eingebaute Einzelteile, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehen und bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum bleiben. Wir erwerben somit Miteigentum an den von uns reparierten Gegenständen, und zwar entsprechend dem Wert der eingebauten Teile zum Wert des gesamten Gegenstandes nach dem Einbau. Werden unsere Produkte mit anderen beweglichen/unbeweglichen  Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Bestellter darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird.
3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware nach der vorstehenden Nr. 2 für uns unent- geltlich. Er hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung zu sorgen.
4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräussern, vor- ausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat, und dass die Forderung aus der Weiterveräusserung gemäß den nachstehenden Nr. 5- 6 auf uns übergehen. Der Weiterveräusserung steht der Einbau in Grund und Boden, in Gebäuden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich.
5) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräussert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräusserung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräusserten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräusserung von Waren, an denen wir gem. VIII/2 Miteigentumsanteile haben gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräusserung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er ver- pflichtet,  seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7) Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich  zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwai- ger Überschuss wird ihm ausgezahlt.
8) Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner vorgenannter Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
9) Einem Ausschluss des Eigentumsvorbehalts bzw. des verlängerten Eigentumsvorbehalts durch Einkaufs- oder Bestellbedingungen des Käufers wird hier- mit von vornherein widersprochen.

10. Wiederverkauf
Werden unsere Lieferungen zum Wiederverkauf bezogen, so berühren uns die Abmachungen und Differenzen zwischen unserem Kontrahenten und einem Dritten in kei- ner Weise, so dass der Käufer weder berechtigt noch verpflichtet sein soll, bei etwaigen Prozessen mit seinem Abnehmer uns weder den Streit zu verkünden noch bis zur Nebenintervention aufzufordern; auch darf der Ausfall des zwischen ihm und seinem Abnehmer geführten Rechtsstreites in keinem Falle als Entscheidung für unser Verhältnis zu unserem Käufer und unsere Verpflichtung diesem gegenüber gelten.

11. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte
Diese können Änderungen erfahren. Der Käufer kann hieraus keine Änderung seiner
Verpflichtung herleiten.

12. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand für die aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Borken.

WDF Industriewerkzeuge GmbH


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